Die Hundehalterhaftpflichtversicherung sollte bei Abschluss auf jeden Fall schriftlich über den regelmäßigen schulischen Einsatz des Hundes informiert werden und dies sollte auch schriftlich in die Versicherungspolice aufgenommen werden. Geschieht dies nicht, kann es im Schadensfall zu großen Schwierigkeiten mit der Versicherung hinsichtlich einer Kostenübernahme kommen.
Einige Haftpflichtversicherungen nehmen solche "Schulhundzusätze" ohne zusätzliche Beitragserhöhungen in den Versicherungsvertrag auf. Wenn einer Versicherung das Thema Schulhunde (noch) unbekannt ist, kann es auch zu einer Ablehnung der angefragten Hundehaftpflichtversicherung kommen.
Beispiel:
Leni und Greta sind als Schulhunde bei der Versicherungskammer Bayern haftpflichtversichert (Deckungssumme 30 Millionen Euro) mit folgendem Zusatz:
"Der Einsatz des im o.g. Vertrages versicherten Hundes, als "Schulhunde", gilt bedingungsgemäß mitversichert. Im Rahmen dieser Arbeit kann es vorkommen, dass der Hund auch punktuell von einer Fremdperson geführt wird. Dies kann ein Kollege oder auch Schüler sein. Das Übergeben der Leine (mit Hund) an eine der genannten Personen ist somit Teil des Leistungsumfanges dieser Versicherungspolice. Ebenso ist das Laufen ohne Leine in der Klasse oder im Freien auf dem Schulhof, Hundegelände Teil der Arbeit mit einem Schulhund und ist auch bedingungsgemäß mitversichert."